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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Stand Dezember 2016

     

    I. Geltungsbereich


    Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle erstmaligen, laufenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der disserto und ihren Kunden. Wir tätigen Geschäfte nur zu unseren Lieferungs- und Zahlungs- und Lizenzbedingungen. Abweichende Bestimmungen der Kunden haben keine Geltung, auch wenn die disserto ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen können im Einzelfall zwischen disserto und Kunde getroffen werden.

     

    II. Angebote und Bestellungen


    Angaben in unseren Katalogen und/oder Preislisten sind ebenso wie solche in unseren Angeboten freibleibend. Ausgewiesene Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

    Technische Verbesserungen sowie sonstige, unserem Kunden zumutbare Änderungen oder Abweichungen von den in unseren Katalogen, Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Daten und technischen Angaben bleiben vorbehalten.

    Der Abschluss des Vertrags mit dem Kunden erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder nach unserer Wahl durch Absendung oder Installation der bestellten Ware. Wir behalten uns vor, Bestellungen ohne schriftliche Äußerung oder ohne nähere Begründung nicht anzunehmen.

    Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

    Aufgrund einer vom Kunden nachträglich veranlassten Änderung entstehende Mehrkosten sind von diesem zu tragen.

    Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur insoweit maßgebend, als sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An sämtlichen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. Wird der Vertrag aufgelöst oder kommt nicht zustande, sind sie unaufgefordert zurückzugeben.

     

    III. Lieferungen


    Teillieferungen sind zulässig und verpflichten unseren Kunden zur Zahlung der vollen Vergütung, es sei denn, dass die Teillieferung für unseren Kunden unzumutbar wäre.

    Der Besteller ist verpflichtet, Lieferung und Teillieferung unverzüglich abzunehmen und dies schriftlich zu bestätigen. Im Falle der Nichtabnahme gerät er in Verzug und ist zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet.

    Eine von uns gelieferte Anlage, Teilanlagen und/oder Erweiterungen von Anlagen und/oder Ergänzungen von Anlagen gilt als abgenommen, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Anlieferung der Produkte schriftlich unter Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.

    Ergänzende Maßnahmen wie z. B. abschließende Funktionsprüfungen, mit von uns entwickelten Diagnostik und Testprogrammen, können den Abnahmeprozess begleiten, haben aber keinerlei Auswirkungen auf die vom Auftraggeber zu erklärende Abnahme.

    Serviceleistungen wie Anliefern und Aufstellen von Geräten sowie die Anleitung von Bedienungspersonal berechnen wir gemäß unserer Servicepreisliste. Liegt ein Bestellwert unter € 250,00 berechnen wir zusätzlich eine Kleinmengenpauschale von € 50,00.

    Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr unseres Kunden.

    Die Wahl des Versandwegs bleibt der disserto uns überlassen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird auf Wunsch unseres Kunden nach Bestätigung des Auftrags der Frachtweg oder die Versandart geändert, gehen alle dadurch entstandenen Kosten zu seinen Lasten.

    Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

     

    IV. Lieferfristen und Termine


    Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Sie sind erst maßgeblich, wenn wir von unserem Kunden sämtliche für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie eine eventuell vereinbarte Vorauszahlung fristgerecht erhalten haben.

    Schadensersatzansprüche wegen eines von uns zu vertretenden Verzuges oder eine von uns zu vertretende nachträglichen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, soweit uns kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Ein Ausgleich von Mangelfolgeschäden sowie von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden ist generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die nicht auf einer Verletzung von Hauptleistungspflichten durch solche Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, die keine leitenden Angestellten darstellen.

    Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Krieg und ähnliche Zustände, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnung der öffentlichen Gewalt, verlängern sich Lieferfristen in angemessenem Umfang. Wird aufgrund der genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir für unsere Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als ein Monat dauert, ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche unseres Kunden sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

     

    V. Zahlung


    Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Umsatzsteuer) ist, wenn nicht schriftlich anders vereinbart innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Rechnungsbeträgen unter € 500,00 gilt netto sofort. Zahlungsverzögerungen berechtigen uns, von weiteren Lieferungen zurückzutreten oder bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.

    Bei Zahlung im Außen und Wirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers.

    Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so können wir sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen auch aus anderen Aufträgen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn unser Kunde trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

    Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach unserer Wahl, entweder in der zum Verzugszeitpunkt von Deutschen Großbanken für Kontokorrentkredite geforderten Höhe oder in Höhe von 4 % über dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Euribor zu berechnen.

    Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zurückhaltung von fälligen Beträgen und die Aufrechnung dagegen wegen Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen.

     

    VI. Eigentumsvorbehalt


    Sämtliche von uns ausgelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit diesem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich unserer Ansprüche aus Verzug, unser Eigentum.

    Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltswaren durch unseren Kunden oder dessen Abnehmer sowie in den Fällen der Verbindung und Vermischung werden wir Eigentümer an der dadurch entstehenden Sache.

    Der Weiterverkauf der von uns gelieferten Ware darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Im Falle einer Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware tritt uns unser Kunde schon jetzt den Teil seines Vergütungsanspruches gegen den Dritten bis zur Tilgung aller unserer Forderungen gegen unseren Kunden ab, der unseren Vergütungsanspruch gegen unseren Kunden bzw. im Falle einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung den Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht. Auf Verlangen hat uns der Besteller die Abtretung schriftlich zu bestätigen.

    Beschädigungen oder Zerstörungen unserer Vorbehaltsware sowie Zugriffe Dritter auf diese hat uns unser Kunde unverzüglich anzuzeigen.

    Auf Verlangen unseres Kunden oder eines durch eine Übersicherung beeinträchtigten Dritten geben wir die uns zu den voranstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl frei, soweit der Betrag der abgetretenen Forderungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % überschreitet.

     

    VII. Abnahme


    Die Abnahme der Leistungen erfolgt in der Regel schriftlich durch Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls, und zwar unverzüglich nach Übergabe und/oder Funktionsprüfung der Programmpakete, Teilprogrammpakete und/oder Programmmodule bzw. Arbeitspakete und/oder Einzelwerke. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Werktag nach Übergabe bzw. Zugang der Fertigstellungsanzeige und dauert längstens 10 Arbeitstage. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme der Leistungen innerhalb der 10 Arbeitstage, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen. Teilabnahmen von Programmpaketen, Teilprogrammpaketen und/oder Programmmodulen bzw. Arbeitspaketen und/oder Einzelwerken sind zulässig und unterliegen den gleichen Fristen.

    Besteht ein Auftrag des Auftraggebers aus mehreren voneinander unabhängig nutzbaren Programmpaketen, Teilprogrammpaketen und/oder Programmmodulen bzw. Arbeitspaketen und/oder Einzelwerken, so ist vom Auftraggeber jedes Programmpaket, Teilprogrammpaket und/oder Programmmodul bzw. Arbeitspaket und/oder Einzelwerk separat abzunehmen. Gleichfalls kann vom Auftraggeber eine Gesamtabnahme erklärt werden.

    Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 10 Arbeitstage ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 10 Arbeitstagen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

    Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt das Programmpaket, Teilprogrammpaket und/oder Programmmodul bzw. Arbeitspaket und/oder Einzelwerk bzw. individuell erstellte Software und/oder Programmadaptierung in jedem Fall ohne Ausnahme als abgenommen.

    Etwa auftretende Mängel sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert disserto zu melden, der um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Programmpaketen, Teilprogramm-paketen und/oder Programmmodulen bzw. Arbeitspaketen und/oder Einzelwerken bzw. individuell erstellter Software und/oder Programmadaptierungen wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

     

    VIII. Gewährleistung


    Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel haben innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Versteckte Mängel können nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels erfolgt und nicht später als 6 Monate nach Abnahme der Ware durch unseren Kunden bei uns eingeht.

    Im Falle festgestellter Mängel hat uns der Kunde nach Wahl der disserto eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung zu setzen. Ist eine solche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, fehlgeschlagen oder von uns trotz angemessener Fristsetzung verweigert worden, so steht unserem Kunden wahlweise das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu. Weitergehende Ansprüche unseres Kunden und dabei insbesondere Schadensersatzansprüche sind von den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit abgesehen ausgeschlossen. Ein Ausgleich von Mangelfolgeschäden sowie von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet generell nicht statt. Gleiches gilt für Schäden, die nicht auf eine Verletzung von Hauptleistungspflichten durch Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, die nichtleitende Angestellte darstellen.

     

    IX. Rücknahme von Verpackungsmaterial


    Verpackungen werden von uns nur zurückgenommen, soweit wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Rücknahme verpflichtet sind. In diesem Fall tragen wir die regelmäßigen Entsorgungskosten.

    Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Art und Qualität sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, von unserem Kunden die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

    Eine Rückgabe von Verpackungsmaterial ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns sowie entsprechend unseren Vorgaben entweder durch Ablieferung in unserem Betrieb oder an einer von uns genannten Annahme /Sammelstelle möglich. Die Transportkosten trägt unser Kunde. Entstehen aufgrund einer Anlieferung bei einer Annahme- /Sammelstelle im Vergleich zu einer Rückgabe von Verpackungsmaterial unserem Betrieb Mehrkosten, werden diese von uns übernommen.

     

    X. Schlussbestimmungen


    Änderungen und Ergänzungen, die Aufhebung und Kündigung des Vertrages, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. In einem solchen Fall sind unser Kunde und wir verpflichtet, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken dieses Vertrags.

    Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens.

    Die Beziehungen zwischen uns und unserem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Der Besteller kann uns gegenüber bestehende Ansprüche nur mit unserer Zustimmung abtreten.

    Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden werden personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet und gespeichert, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten.